Unsere Satzung

§ 1    Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Mobil ohne Auto Nord e.V., Kurzbezeichnung MoA-Nord.

2. Sitz des Vereins ist Hamburg.

§ 2    Zweck des Vereins

Der Vereinszweck ist es:

Die Verbesserung der Sicherheit von Radfahrern/innen und Fußgängern/-innen im Straßenverkehr. Insbesondere hat der Verein das Ziel, die Vorteile des nichtmotorisierten Verkehrs für Umwelt und Gesundheit zu vermitteln.

Die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes.

§ 3    Tätigkeiten

Die in § 2 bezeichneten Zwecke werden insbesondere erreicht durch folgende Tätigkeiten:

1. Veranstaltung öffentlicher Kundgebungen mit Fahrradfahren/-innen und Fußgängern/-innen, um auf die Bedürfnisse und die umweltbezogenen Vorteile des nichtmotorisierten Verkehrs sowie des ÖPNV aufmerksam zu machen.

2. Veranstaltung von Tagungen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen zu  Klimaschutz, Verkehrspolitik, und anderen  den genannten Zielen dienenden  Themen.

3. Herausgabe von Druckwerken, Informationen und anderen Veröffentlichungen zu Klimaschutz, Verkehrspolitik und anderen den genannten Zielen dienenden Themen.

4. Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, um eine umweltgerechte Verkehrserziehung für Kindern und Jugendlichen zu verbessern, z.B. durch Begleitung von Unterrichtseinheiten zu Themen im Sinne von § 2 dieser Satzung.

5. Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen, die ähnliche Zielsetzungen haben, insbesondere mit Umweltschutz- Radfahrer- und Verkehrsorganisationen und Bündnissen mit ähnlichen Zielsetzungen.

6. Zusammenarbeit mit gewählten Vertretern/-innen in Parlamenten und anderen politischen Gremien in der Metropolregion Hamburg um die Umwelt- und Verkehrspolitik in der Metropolregion Hamburg mitzugestalten.

§ 4    Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr Endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

§ 6      Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet

   a. mit dem Tod oder Auflösung des Mitglieds

   b. durch schriftliches Austrittserklärung

   c. durch Ausschluss aus dem Verein

4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Beirat aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zustellung der schriftlichen Entscheidung Widerspruch gegen den Beschluss einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Ab Zustellung des Ausschlussbeschlusses durch den Vorstand ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes.

§ 7    Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. der Beirat

§ 8    Vorstand

1. Der Vorstand besteht zwei natürlichen Personen. Diese bilden auch den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertreten den Verein gemeinschaftlich. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führen die Vorstandsmitglieder ihr Amt kommissarisch fort, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so kann der verbliebene Vorstand für die restliche Dauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied benennen.

§ 9    Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich, die Versendung der Einladung durch elektronische Medien (eMail, Telefax) ist möglich, wenn das betreffende Mitglied dieser Form der Kommunikation vorher schriftlich zugestimmt hat.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

   a. Genehmigung des Haushaltsplanes

   b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes

   c. Wahl des Vorstandes

   d. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

   e. Beschlüsse über Widersprüche von Mitgliedern gegen den Ausschluss

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorstand unterzeichnet werden muss. Das Protokoll wird den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.

5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies fordern.

§ 10  Beirat

Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertretern/-innen der Mitglieder, die als Vereine/Verbände dem Verein angehören sowie aus anderen Mitgliedern. An den Sitzungen des Beirates können weitere Personen, auch Nichtmitglieder teilnehmen und mitarbeiten.

Die Aufgabe des Beirates besteht darin, die Organisation öffentlicher Veranstaltungen, der Öffentlichkeitsarbeit und sonstige öffentliche Präsentation des Vereins vorzubereiten und zu begleiten. Dabei soll der Beirat insbesondere den Vorstand in der Umsetzung der Ziele des Vereins unterstützen und den Vorstand beraten.

Daneben soll der Beirat die inhaltliche Arbeit des Vereins im Sinne der Zwecke des Vereins weiterentwickeln.

Der Beirat soll Entscheidungen auf der Grundlage eines Einvernehmens aller Anwesenden treffen.

§ 11  Finanzierung

Der Verein finanziert seine Arbeit insbesondere aus öffentlichen Zuschüssen, Umlagen und  Spenden. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 11    Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den ADFC, Landesverband Hamburg e.V..

Die begünstigte Körperschaft hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 12    Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit ihrer Beschlussfassung in Kraft, im Außenverhältnis mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.

Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, sollen die gesetzlichen Vorschriften gelten.

Der Verein wird ins Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.